Allgemeine Veranstaltungsbedigungen
(1) Die Anmeldung ist mittels übersandten Anmeldeformulars unter Anerkennung dieser Bedingungen vorzunehmen und verbindlich. Das vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Formular ist an FLEET Events GmbH (im Folgenden: „FLEET“) zurückzusenden. Der Vertrag kommt erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch FLEET (Post, Fax oder E-Mail) zustande.
(2) Anmeldungen bzw. Bestellungen von Dienstleistungen oder technischen Anschlüssen werden nur entgegengenommen, wenn sie auf den entsprechenden Formularen eingereicht werden.
(3) Anmeldungen unter Bedingungen oder Vorbehalten werden nur dann akzeptiert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von FLEET bestätigt wurde. Besondere Platzwünsche werden so weit als möglich berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden. In jedem Fall gilt, dass die Fläche nach Eingangsdatum vergeben wird. Es kann vorkommen, dass die Fläche noch vor Anmeldeschluss ausgebucht ist. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von der FLEET erbrachten Dienstleistungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden von FLEET nicht anerkannt.
2. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände
(1) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung Dritten (= Unteraussteller) zu überlassen.
(2) Für jeden Unteraussteller fallen Kosten für die Anmeldung und den Katalogeintrag an. Der Hauptaussteller haftet gegenüber FLEET für alle durch ihn oder den Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.
(3) Eine ohne Zustimmung von FLEET erfolgte Aufnahme von Unterausstellern berechtigt FLEET, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu. Die Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert. In Höhe der Kosten erwirbt FLEET ein Pfandrecht an den eingelagerten Sachen. Diese können von FLEET nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Aussteller stellt FLEET von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des unberechtigten Unterausstellers frei.
3. Kosten, Leistungen und Zahlungsbedingungen
(1) Dem Aussteller entstehen für die Teilnahme insbesondere Kosten aus folgenden Positionen: (a) Servicepauschale, (b) Flächenmiete, (c) Ausstattung für Standgestaltung/Standbau (falls ausdrücklich gebucht), (d) Dienstleistungsbestellungen, (e) Eintragungen im Online-Ausstellerverzeichnis und Messeplaner (Messekatalog), (f) Allgemeine Umweltpauschale.
(2) Für Bestellungen zu den Positionen (c) und (d) in Ziffer 3 Abs. 1, die nach dem dafür festgesetzten Termin bei FLEET eingehen, werden Verspätungszuschläge von 25 % berechnet.
(3) Nach der Anmeldung zur Ausstellung erhält der Aussteller eine Abschlagsrechnung über 50 % der Kosten. Dieser Abschlag ist sofort zur Zahlung fällig. Der Restbetrag über 50 % der Kosten ist bis spätestens drei Monate vor Messebeginn fällig und wird gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgt die Anmeldung drei Monate vor Messebeginn oder später, wird FLEET mit der Anmeldung die vollen Kosten in Rechnung stellen. Für Bestellungen zu den Positionen (c) und (d) in Ziffer 3 Abs. 1 kann FLEET nach eigenem Ermessen bei der Anmeldung einen höheren Abschlag bis hin zur vollen Höhe der veranschlagten Kosten verlangen.
(4) Soweit die Bereitstellung eines Stromanschlusses als Inklusiv- oder Zusatzleistung bestellt wird, beinhaltet diese Leistung die Stromzufuhr während der Öffnungszeiten der Messe und den Zeiten für Auf- und Abbau. Soweit darüber hinaus die Bereitstellung von Strom auch außerhalb der vorgenannten Zeiträume benötigt wird, hat der Aussteller dies gesondert zu bestellen und gesondert zu vergüten.
(5) Es fällt eine allgemeine Umweltpauschale an. Soweit der Stand nicht besenrein zurückgegeben wird, kann FLEET zusätzlich eine angemessene Vergütung für die Müllbeseitigung verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, Müll entsprechend der Formulare im Online-Ausstellerservice anzumelden. Für die Entsorgung von unangemeldetem Müll kann eine Gebühr in Höhe von EUR 120/m³ berechnet werden.
(6) Gerät der Aussteller mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts wird der Aussteller mit einem Betrag entsprechend der Staffelung in Ziffer 4 Abs. 3 belastet. Dem Aussteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass FLEET gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(7) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen hat FLEET am eingebrachten Ausstellergut und an anderweitiger Standausrüstung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Die Gegenstände können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert werden. Diese können von FLEET nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Rücktritt/Kündigung
(1) Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt FLEET dem Aussteller ein vertragliches Rücktrittsrecht.
(2) Ein Rücktritt von Ausstellervertrag (Anmeldung) muss schriftlich erfolgen und ist erst mit schriftlicher Bestätigung des Rücktritteingangs (Post, Fax oder E-Mail) durch FLEET wirksam.
(3) Dabei hat der Aussteller folgende Beträge zu entrichten: – bis 6 Monate vor Messebeginn werden 50% der gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet; – bis 3 Monate vor Messebeginn werden 75% der gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet; – bei späterem Rücktritt werden die vollen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet. Dem Aussteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass FLEET gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der FLEET unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich mitzuteilen, sodass FLEET etwaige vorhandene Mängel abstellen kann.
6. Ausstellungsgüter
(1) Der Aussteller hat FLEET eine Liste aller wesentlichen Exponate 30 Tage vor Messebeginn zu schicken.
(2) Feuergefährliche, erschütterungs-, geruchsintensive Exponate oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden ist, müssen ausdrücklich von FLEET genehmigt werden.
(3) Ausstellungsstücke dürfen während der Veranstaltung nicht entfernt werden. Etwaige Schäden bei Zuwiderhandlungen gehen zulasten des Ausstellers.
(4) Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Messebetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, Messebesuchern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führen, sind auf Verlangen von FLEET sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und FLEET hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem Verlangen von FLEET nicht unverzüglich nach, so ist FLEET berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Hinsichtlich der Kosten erwirbt FLEET ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern. Diese können von FLEET nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Aussteller erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen FLEET, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.
7. Versicherung und Haftung
(1) Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes, der Montage und Demontage sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers.
(2) Für Verlust oder Schäden am Stand, der Standeinrichtung, an den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinem Vertreter oder von ihm angestellten bzw. eingeladenen Personen gehören, sowie sonstige Sachschäden ist die Haftung von FLEET auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von der Haftung sind mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(3) Bei vorsätzlichem oder grob fährlässigem Verhalten der FLEET, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die FLEET für den hierdurch entstandenen Schaden.
(4) Im Übrigen haftet die FLEET, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für jeden Einzelfall ist die Haftung der FLEET auf den dreifachen Rechnungsbetrag begrenzt. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
8. Ausstattung für Standgestaltung/Standbau
Soweit der Aussteller Ausstattung für die Standgestaltung bzw. den Standbau gemietet hat, ist der Aussteller verpflichtet, Beschädigungen oder fehlende Gegenstände unverzüglich schriftlich gegenüber der FLEET anzuzeigen. Der Aussteller hat die gemietete Ausstattung nach Beendigung der Messe im ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand an die FLEET zurückzugeben. Hierfür trägt der Aussteller die Beweislast.
9. Online-Ausstellerverzeichnis und Messekatalog
(1) FLEET ist berechtigt, die von den Ausstellern angegebenen Daten in einem Online-Ausstellerverzeichnis und einem Messekatalog zu veröffentlichen (Grundeintrag). Die Daten können von den Ausstellern im Online-Ausstellerservice oder durch schriftliche Mitteilung gegenüber FLEET bis 4 Wochen vor Messebeginn berichtigt, korrigiert, gesperrt oder gelöscht werden.
(2) Einträge in dem Online-Ausstellerverzeichnis und im Messekatalog, welche über einen Grundeintrag hinausgehen, sind kostenpflichtig und können vom Aussteller mit einem gesonderten Bestellschein bestellt werden. Ein wirksamer Vertrag über diese Einträge kommt erst nach ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch die FLEET oder durch Leistungserbringung von FLEET zustande. FLEET behält sich vor, die Annahme von Bestellungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
(3) Der Aussteller ist verpflichtet, die in dem Online-Ausstellerverzeichnis und dem Messekatalog zu veröffentlichenden Daten und Bilder bis zu den im Bestellschein angegebenen Daten (Anzeigenschluss) in den jeweiligen dort angegebenen Formaten bereitzustellen.
(4) Bei der Stornierung einer Bestellung über einen kostenpflichtigen Eintrag bis zum Anzeigenschluss durch den Aussteller werden 50 % der vereinbarten Vergütung berechnet, es sei denn, der Aussteller hat den Grund der Stornierung nicht zu vertreten oder weist nach, dass FLEET durch die Stornierung nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Anzeigenschluss ist eine Stornierung nicht mehr möglich.
(5) Bei kostenpflichtigen Einträgen im Messekatalog wird FLEET dem Aussteller vor Veröffentlichung einen Korrekturabzug übersenden. Beanstandungen und Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn der Aussteller diese unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Übersendung des Korrekturabzugs schriftlich anzeigt. Anderenfalls gilt der Korrekturabzug als genehmigt.
(6) Die FLEET ist nicht verpflichtet, die Einträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Aussteller versichert, dass die von ihm bereitgestellten Texte und Grafiken rechtlich zulässig und frei von Rechten Dritter sind. Der Aussteller stellt die FLEET insoweit auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, der FLEET sämtliche durch die Inanspruchnahme von Dritten entstehenden Kosten und sonstigen Schäden zu ersetzen.
10. Standbesetzung, Werbung, Vorführungen, Verkauf und Abbau
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Publikumöffnungszeiten der Veranstaltung ständig mit ausreichend Personal zu besetzen.
(2) FLEET ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.
(3) Alle Arten von Vorführungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von FLEET. Trotz erteilter Genehmigung ist FLEET jederzeit berechtigt, Vorführungen oder Werbung einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Messebetriebes führen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen, die guten Sitten verstoßen, weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Bei Zuwiderhandlung ist FLEET berechtigt, dies auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu unterbinden.
(4) Für die Abwicklung von Geschäften ist der Aussteller allein verantwortlich. FLEET kann hierfür in keiner Weise Garantien oder Verantwortung übernehmen.
(5) Der Abbau des Standes und die Abholung der Ausstellungsgüter haben durch den Aussteller in den von FLEET vorgegebenen Abbauzeiten zu erfolgen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, vor Beginn der Abbauzeiten mit dem Abbau zu beginnen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung ist FLEET berechtigt, je nach Schwere des Verstoßes eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % bis 20 % der Kosten gemäß Ziffer 3 Abs. 1 zu verlangen. Werden Ausstellungsgüter nicht bis zum Ende der Abbauzeit durch den Aussteller abgeholt, ist FLEET berechtigt, die Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers einzulagern. Ziffer 3 Abs. 7 gilt entsprechend.
11. Bewachung
(1) FLEET leistet – auch bei Beauftragung eines allgemeinen Wachdienstes für die Veranstaltung – keine Gewähr für eine Bewachung des Standes des Ausstellers und der Ausstellungsgüter.
(2) Der Aussteller hat in jedem Falle selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Wachpersonal darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von FLEET und nur bei von FLEET zugelassenen Wachfirmen beantragt und beauftragt werden. Die Kosten trägt der Aussteller.
(3) Es wird empfohlen eine Diebstahlversicherung abzuschließen.
12. Vorbehalte
(1) Zwingende gesetzliche Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten nicht wirksam sein oder außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Punkte in vollem Umfang gültig.
(2) Bei Beschäftigungsverhältnissen sind die jeweils geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(3) Der Aussteller hat sich über alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausstellungsgut, zu informieren und diese zu beachten.
(4) Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller.
(5) FLEET behält sich vor, die vorläufigen Flächenpläne, die der Anmeldung des Ausstellers zugrunde liegen, bis zum Messebeginn abzuändern.
(6) FLEET ist berechtigt, den Titel der Ausstellung nach eigenem Ermessen zu verändern. Die Änderung des Titels soll dem Aussteller möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.
13. Veranstaltungsausfall/Änderung der Veranstaltungszeiten
(1) Ist die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflussbereiches von FLEET liegende Umstände, insbesondere Streik, Naturkatastrophen oder Terrorgefahr ganz oder teilweise nicht durchführbar, ist FLEET berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben, zu verkürzen und/oder nur in Teilen durchzuführen. Hierüber hat FLEET den Aussteller rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Soweit die Veranstaltung nur in Teilen bzw. verkürzt durchgeführt wird, steht FLEET der auf den erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Anteil der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung zu. Die darüber hinaus bereits geleistete Vergütung ist dem Aussteller ggf. zu erstatten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 stehen dem Aussteller keine Schadensersatzansprüche zu. Der Aussteller hat die FLEET für diesen Fall weiterhin von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
14. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen
FLEET ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Messegeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.
15. Datenschutz
(1) FLEET erhebt, speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung und der Vertragsdurchführung vom Aussteller angegebenen Daten zur Vertragsdurchführung und gibt diese ggf. an Dritte weiter, soweit diese für FLEET Leistungen erbringen oder von FLEET zur Vertragsdurchführung eingesetzt werden.
(2) FLEET ist weiterhin berechtigt, die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse auch nach Vertragsbeendigung zu nutzen, um dem Aussteller über gleichartige Veranstaltungen zu informieren. Der Aussteller kann dieser Nutzung jederzeit durch eine E-Mail an FLEET (info@fleet-events.de) widersprechen.
16. Nichteinhaltung der Bedingungen
Verstößt der Aussteller trotz Abmahnung bzw. Nachfristsetzung gegen seine vertraglichen Pflichten und insbesondere gegen diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, kann der Veranstalter den Vertrag über die Teilnahme fristlos kündigen.
17. Schlussbestimmung
(1) Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller die vorliegenden „Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen“ sowie „Technische Richtlinien“ und die Hausordnung zum Veranstaltungsort der jeweiligen Ausstellung/Messe als in allen Teilen rechtsverbindlich an.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch FLEET.
(3) Alle Ansprüche der Aussteller gegen FLEET verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Regelungen in vollem Umfang gültig.
(7) Falls der Aussteller Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg vereinbart. FLEET ist jedoch berechtigt, am Sitz des Ausstellers Klage zu erheben.
(8) Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Maßgeblich ist allein die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen. Stand Januar 2024